4. das beschlagnahmte Mobiltelefon (Marke Nokia, schwarz) A.________ nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückgegeben wird; 5. der beschlagnahmte Bargeldbetrag von CHF 9'487.90 eingezogen (Art. 70 Abs. 1 StGB) und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet wird (Art. 442 Abs. 4 StPO). II.