Rechtsanwalt B.________ wird als amtlicher Verteidiger des Beschuldigten für seine Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 11'343.35 entschädigt (Honorar inkl. Auslagen und MWST). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Rechtsanwalt B.________ hat im vorinstanzlichen Verfahren ausdrücklich auf die Geltendmachung eines Nachforderungsrechts verzichtet. 23.3 Oberinstanzliche Entschädigung Rechtsanwalt B.__