1407 ff.). Die Vorinstanz erachtete die geltend gemachte Entschädigung unter Berücksichtigung der durchschnittlichen Bedeutung der Streitsache, der durchschnittlichen Schwierigkeit der rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs als zu hoch und ging von einem gebotenen Zeitaufwand von 50 Stunden aus (vgl. E. VII/2. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1532 f.). An der Festsetzung der amtlichen Entschädigung kann unter Verweis auf die Begründung der Vorinstanz festgehalten werden. Insbesondere liegt keine Unbilligkeit vor, welche ein Eingreifen von Amtes wegen rechtfertigen würde. Rechtsanwalt B.__