Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt. Der Parteikostenersatz besteht aus dem Honorar und den notwendigen Auslagen (Art. 2 der Parteikostenverordnung [PKV; BSG 168.811]). 23.2 Vorinstanzliche Entschädigung Rechtsanwalt B.________ machte in seiner vorinstanzlichen Kostennote vom 31. Januar 2023 eine amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 14'269.15 geltend (Zeitaufwand von 63 Stunden 35 Minuten à CHF 200.00 [Rechtsanwalt] und 3 Stunden à CHF 100.00 [Praktikantin]; pag. 1407 ff.).