Die Kosten des Berufungsverfahrens werden in Anwendung von Art. 24 Bst. b des Dekrets betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und Staatsanwaltschaft (VKD; BSG 161.12) auf total CHF 3’500.00 festgesetzt. Der Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollumfänglich. Er wird infolgedessen zur Bezahlung der gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten verurteilt. Die oberinstanzlichen Kosten für die Einstellung des Widerrufsverfahren, bestimmt auf CHF 300.00 werden vom Kanton Bern übernommen.