Die Verfahrenskosten vor der ersten Instanz betrugen ohne die Kosten für die amtliche Entschädigung CHF 15'570.50 (Gebühren CHF 12’600, Auslagen CHF 2'970.00). Die Kosten der erstinstanzlichen Widerrufsverfahren hat die Vorinstanz auf je CHF 300.00 bestimmt und in die erwähnten Verfahrenskosten integriert (vgl. S. 63 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1532). Das vorinstanzliche Urteil ist im Schuldpunkt in Rechtskraft erwachsen. Die Kosten der Widerrufsverfahren hat der Beschuldigte durch sein Verhalten verursacht. Infolgedessen hat er die vorinstanzlichen Verfahrenskosten integral zu tragen.