22. Verfahrenskosten 22.1 Vorinstanzliche Verfahrenskosten Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten vor der ersten Instanz betrugen ohne die Kosten für die amtliche Entschädigung CHF 15'570.50 (Gebühren CHF 12’600, Auslagen CHF 2'970.00).