21. Gesamtfazit Die verschuldensangemessene Strafe beträgt unter Einbezug der widerrufenen und nunmehr zu vollziehenden Freiheitsstrafe insgesamt 42 Monate Gesamtfreiheitsstrafe. Auf Grund des Verschlechterungsverbots bleibt es aber bei den 36 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe, unter Anrechnung von zwei Tagen ausgestandener Polizeihaft. 33 V. Kosten und Entschädigung