Es rechtfertigt sich deshalb, einen nur minimalen asperatorischen Abschlag vorzunehmen (vgl. zum Ganzen MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 512 mit Hinweis auf BGE 144 IV 313 E. 1.1.3.), so dass gerechtfertigt erscheint, vom ursprünglich bedingt zu vollziehenden Anteil von 6 Monaten 5.5 Monate anzurechnen. Damit ergibt sich eine zu vollziehende Gesamtstrafe von 42 Monaten.