20. Gesamtstrafenbildung Bei der Gesamtstrafenbildung gemäss Art. 46 Abs. 1 StGB wird die neue Freiheitsstrafe als Einsatzstrafe genommen und die vom Widerruf betroffene Freiheitsstrafe asperiert. Bei der Vorstrafe handelt es sich ebenfalls bereits um eine Gesamtstrafe. Treffen zwei Gesamtstrafen aufeinander, soll der Täter nicht durch doppelte Asperation profitieren. Es rechtfertigt sich deshalb, einen nur minimalen asperatorischen Abschlag vorzunehmen (vgl. zum Ganzen MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl.