Die positive Entwicklung des Beschuldigten seit dem Hauftaufenthalt in BB.________, insbesondere in beruflicher Hinsicht, erscheint wie ausgeführt nach Ansicht der Kammer noch zu wenig gefestigt (vgl. E. 18.6 oben). Dem Beschuldigten ist angesichts der zahlreichen Vorstrafen und der mehrfachen erneuten Delinquenz während laufender Probezeit eine Schlechtprognose zu stellen. Daran vermag auch die im vorliegenden Verfahren ausgesprochene Freiheitsstrafe nichts zu ändern. Zwar kam der Beschuldigte seit Mai 2020 offenbar nicht mehr massgeblich mit dem Gesetz in Konflikt.