Widerruf kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (S. 60 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1529). Der Beschuldigte hat die hier zu beurteilendenden Delikte innerhalb der Probezeit des Urteils des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 24. Juli 2019 begangen. Er ist mehrfach einschlägig vorbestraft.