Es ist unzulässig, einzelnen Umständen eine vorrangige Bedeutung beizumessen und andere zu vernachlässigen oder überhaupt ausser Acht zu lassen (BGE 134 IV 140 E. 4.4). Nach Art. 46 Abs. 5 StGB darf ein Widerruf nicht mehr angeordnet werden, wenn seit dem Ablauf der Probezeit drei Jahre vergangen sind. Dies bedeutet, dass das Urteil, mit dem der Strafaufschub widerrufen wird, innerhalb dieser Frist gefällt werden muss. Wird ein erstinstanzlicher Widerruf beim Berufungsgericht angefochten, so ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das Datum des Berufungsurteils massgebend (BGer 6B_733/2019 vom 15. November 2019 E. 1.4).