Die Freiheitsstrafe wäre demnach auch bei Reduktion der angemessenen Strafe auf 36 Monate unbedingt auszufällen. Es ist somit kein Grund ersichtlich, von der dem Verschulden angemessenen Freiheitsstrafe von 36.5 Monaten abzuweichen, zumal eine Reduktion auf die Grenze zur teilbedingten Strafe vorliegend nichts am Umstand zu ändern vermöchte, dass die Strafe unbedingt auszufällen ist. IV. Widerruf und Gesamtstrafenbildung 19. Widerruf 19.1 Voraussetzungen Begeht der Verurteilte während der Probezeit ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das