Auch dass er seit dem 16. Mai 2020 mit Ausnahme von zwei geringfügigen Vorfällen nicht mehr mit der Polizei in Kontakt kam, ist ihm zugute zu halten. Die zweifellos positive Entwicklung erscheint jedoch insgesamt noch zu wenig stabil, als dass – gegenüber dem eindrücklichen Vorstrafenregister und der bisher an den Tag gelegten Unbelehrbarkeit – von besonders günstigen Umständen gesprochen werden könnte. Die Freiheitsstrafe wäre demnach auch bei Reduktion der angemessenen Strafe auf 36 Monate unbedingt auszufällen.