Finanziell steht der Beschuldigte trotz seiner Anstellung nach wie vor nicht nachhaltig stabil da. Mit der Vorinstanz beurteilt es die Kammer zwar als erfreulich, dass der Beschuldigte bemüht ist, wieder Fuss zu fassen im Arbeitsalltag, sich um seine Kinder kümmert und seine Zeit grösstenteils mit der Familie verbringt (vgl. E. 18.3.1 oben und pag. 1625 ff.). Auch dass er seit dem 16. Mai 2020 mit Ausnahme von zwei geringfügigen Vorfällen nicht mehr mit der Polizei in Kontakt kam, ist ihm zugute zu halten.