Solche liegen nach Ansicht der Kammer nicht vor. Der Beschuldigte ist mehrfach einschlägig vorbestraft und wurde in der Vergangenheit wiederholt während laufender Probezeit straffällig, so auch mit den hier zu beurteilenden Taten. Die bisherigen Verurteilungen vermochten ihn nicht von seinem Verhaltensmuster abzubringen, er zeigte sich unbelehrbar und uneinsichtig.