1637). Vorab ist festzuhalten, dass aufgrund der Höhe der ausgesprochenen Freiheitstrafe von vornherein nur ein teilbedingter Vollzug in Frage käme. Der Beschuldigte wurde am 24. Juli 2019, mithin weniger als fünf Jahre vor den aktuell zu beurteilenden Taten, zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt (Verfahren PEN 18 885). Nach Art. 42 Abs. 2 StGB bräuchte es also besonders günstige Umstände, damit ein teilbedingter Vollzug in Frage käme. Solche liegen nach Ansicht der Kammer nicht vor.