BGer 6B_1070/2018 vom 14. August 2019 E. 5.2). Die Prognose über das zukünftige Verhalten ist im Urteilszeitpunkt vorzunehmen, so dass auch die Entwicklungen während des Rechtsmittelverfahrens zu berücksichtigen sind (BGE 134 IV 1 E. 4.2.1). Anlässlich der Berufungsverhandlung brachte die Verteidigung vor, es längen besonders günstige Umstände vor. Der Beschuldigte habe sich nichts mehr zuschul-