In Anwendung dieses Grundsatzes wird nachfolgend geprüft, ob ein teilbedingter Vollzug – bei Annahme einer im Ermessensbereich liegenden Reduktion der Strafe auf 36 Monate – in Frage käme. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB).