29 liegt, hat sich das Gericht zu fragen, ob – zugunsten des Beschuldigten – eine Sanktion, welche die Grenze nicht überschreitet, noch innerhalb des Ermessensspielraums liegt. Bejaht es diese Frage, hat es die Strafe in dieser Höhe festzulegen. Verneint es sie, ist es zulässig, auch eine nur unwesentlich über der Grenze liegende Freiheitsstrafe auszufällen (BGE 134 IV 17 E. 3.5 f.). In Anwendung dieses Grundsatzes wird nachfolgend geprüft, ob ein teilbedingter Vollzug – bei Annahme einer im Ermessensbereich liegenden Reduktion der Strafe auf 36 Monate – in Frage käme.