2019, Rz. 510). Somit ist vorab zu prüfen, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt auszufällen ist. Es sei daran erinnert, dass das Verschlechterungsverbot erst in Bezug auf das entscheidrelevante Schlussfazit und – insbesondere bezüglich der Strafhöhe nicht etwa bereits an dieser Stelle – zum Tragen kommt. Die Freiheitsstrafe von 36.5 Monaten liegt nur knapp über dem gesetzlichen Grenzwert nach Art. 43 Abs. 1 StGB für den teilbedingten Vollzug. Führt die Strafzumessung unter Würdigung aller wesentlichen Umstände zu einer Freiheitsstrafe, die im Bereich des Grenzwertes zum (teil)bedingten Strafvollzug