18.5 Anrechnung Untersuchungs- und Sicherheitshaft Das Gericht rechnet die Polizei- und Untersuchungshaft, die der Täter während dieses oder eines anderen Verfahrens ausgestanden hat, auf die Strafe an (Art. 51 StGB). Die Polizeihaft von 2 Tagen wird in vollem Umfang an die ausgesprochene Freiheitsstrafe angerechnet. 18.6 Vollzug Mit einer zu widerrufenden Freiheitsstrafe kann nur dann eine Gesamtstrafe gebildet werden, wenn die neue Freiheitsstrafe ebenfalls unbedingt auszusprechen ist (vgl. MATHYS, Leitfaden Strafzumessung, 2. Aufl. 2019, Rz. 510).