Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist nicht zu erkennen und auch sonst rechtfertigt sich keine Reduktion infolge der Verfahrensdauer. 18.4 Zwischenfazit Täterkomponente und Gesamtfreiheitsstrafe Aufgrund der Vorstrafen und der erneuten Delinquenz in der Probezeit wirkt sich die Täterkomponente – relativiert nur durch eine kleine Reduktion für die Einsicht des Beschuldigten – im Umfang von 5 Monaten immer noch deutlich straferhöhend aus, was vor Berücksichtigung des Widerrufs eine Freiheitsstrafe von 36.5 Monaten ergibt. 18.5 Anrechnung Untersuchungs- und Sicherheitshaft