1449 und pag. 1636 f.). Der Strafmilderungsgrund von Art. 48 Bst. e StGB ist vorliegend klarerweise nicht erfüllt. Hinsichtlich der hier interessierenden Vergehen und des Verbrechens sind noch keine 2/3 der Verjährungsfristen abgelaufen (vgl. Art. 97 Abs. 1 Bst. b-d StGB). Zudem müsste sich der Beschuldigte seither absolut wohlverhalten haben. Er hatte jedoch zweimal mit der Polizei zu tun, wenn auch nur bei geringfügigen Vorfällen. Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots ist nicht zu erkennen und auch sonst rechtfertigt sich keine Reduktion infolge der Verfahrensdauer.