28 Regel als unvermeidbare Konsequenz einer unbedingten Freiheitsstrafe hinzunehmen (BGer 6B_774/2020 vom 28. Juli 2021 E. 3.3.4; 6B_694/2020 vom 17. Juni 2021 E. 4.1.2.; 6B_675/2019 vom 17. Juli 2019 E. 3.1; 6B_1095/2014 vom 24. März 2015 E. 3.3). Umstände, welche über das hinausgehen, was als unvermeidbare Konsequenz einer freiheitsentziehenden Sanktion gilt – wozu insbesondere der Verlust der Arbeitsstelle gehört – sind weder dargetan noch ersichtlich.