Strafempfindlichkeit Der Beschuldigte ist in einer Partnerschaft und hat bald zwei Kinder. Mit seiner Partnerin, dem gemeinsamen Kind sowie den Kindern seiner Partnerin aus einer früheren Beziehung lebte er bis zur erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht zusammen. Oberinstanzlich gab er an, sie hätten bis vor Kurzem zusammengewohnt, sich nun aber vorübergehend aus finanziellen Gründen (höhere Unterstützung durch Sozialdienst) getrennt und würden zusammen eine neue grössere Wohnung suchen (pag. 1428 und pag. 1625 Z. 40 ff.). Seit März 2024 ist der Beschuldigte bei der Y._____