Der Beschuldigte zeigte damit zwar keine aufrichtige Reue im Sinne von Art. 48 Bst. d StGB, zumal er sich erstmals an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung und nicht bereits während den Ermittlungen dahingehend äusserte. Eine gewisse Einsicht in das begangene Unrecht ist indessen erkennbar, was sich leicht strafmindernd auswirkt. Die Kammer erachtet eine leichte Reduktion der Strafe um einen Monat als angemessen. 18.3.4 Strafempfindlichkeit Der Beschuldigte ist in einer Partnerschaft und hat bald zwei Kinder.