Ein solches Verhalten darf jedoch als selbstverständlich erwartet werden und ist nicht zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Wie die Vorinstanz ausführte, kann dem Beschuldigten nicht angelastet werden, dass er zunächst von seinem Aussagenverweigerungsrecht Gebrauch machte und erst gegen Ende der Untersuchung respektive in Bezug auf die Fluchtfahrt erst an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ein Geständnis ablegte. Dieser Aspekt wirkt sich neutral aus (S. 57 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1526).