27 Die wiederholten und grösstenteils einschlägigen Vorstrafen sowie die erneute Delinquenz während laufender Probezeit wirken sich deutlich straferhöhend aus. Eine Straferhöhung um 6 Monate ist im Einklang mit der Vorinstanz angemessen. 18.3.3 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte verhielt sich nach der Tat und im Strafverfahren anständig und korrekt. Ein solches Verhalten darf jedoch als selbstverständlich erwartet werden und ist nicht zugunsten des Beschuldigten zu berücksichtigen.