Insbesondere die Begründung für die neue Wohnsituation überzeugt nicht restlos. Insofern muss offenbleiben, inwiefern der Beschuldigte durch seine Partnerin zur Zeit und in naher Zukunft Beistand und Stabilität erfährt. Insgesamt wirken sich das Vorleben und die persönlichen Verhältnisse aber neutral aus. 18.3.2 Vorstrafen Gemäss Rechtsprechung und Lehre können Vorstrafen, insbesondere einschlägige, bedeutend straferhöhend berücksichtigt werden (vgl. BGer 6B_963/2017 vom 15. Februar 2018 E. 1.4.2 und 3.2). Der Beschuldigte ist mehrfach, grösstenteils einschlägig, vorbestraft (vgl. Strafregisterauszug vom 19. August 2024, pag.