Verschuldensmindernd ist dagegen zu berücksichtigen, dass sich der Beschuldigte seit der Entlassung aus der Haft im Januar 2021 um seine berufliche Integration bemüht. So liess er sich selbst durch die Kündigung seiner Stelle bei der O.________ AG nicht entmutigen, sondern fand innert kurzer Zeit aus eigenem Antrieb wieder eine Stelle. Die Kammer erachtet seine Bemühungen und sein Engagement als Vater als erfreulich und nachhaltig. Nicht gänzlich nachvollziehbar sind seine Ausführungen hingegen in Bezug auf die Partnerschaft. Insbesondere die Begründung für die neue Wohnsituation überzeugt nicht restlos.