An der oberinstanzlichen Parteibefragung gab der Beschuldigte an, er habe bis vor Kurzem mit seiner Partnerin Z.________ und dem gemeinsamen Kind sowie den beiden Kindern seiner Partnerin aus einer früheren Beziehung, AA.________ und AB.________, zusammengewohnt. Sie hätten sich jetzt aber vorübergehend per Untermietvertrag getrennt, um gemeinsam eine grössere Wohnung zu suchen. Die in der vorinstanzlichen Urteilsbegründung erwähnte Schwangerschaft habe in einer Fehlgeburt geendet. Seine Partnerin sei aktuell im neunten Monat schwanger mit dem zweiten gemeinsamen Kind. AB.________ sei wie ein Sohn für ihn und auch AA.