25 18.3 Täterkomponente 18.3.1 Vorleben und persönliche Verhältnisse Die Vorinstanz führte zum Vorleben und zu den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten Folgendes aus (S. 56 f. der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1525): Der Beschuldigte wuchs zusammen mit seiner Schwester bei seiner Mutter auf. Nach Aussage des Beschuldigten sei seine Jugend nicht einfach gewesen und seine Schulzeit sei von viel Gewalt geprägt gewesen. Es sei auch zu einem Aufenthalt in einer Psychiatrie gekommen.