Da der Beschuldigte einzig unterliess, dem Sozialdienst Meldung von der Anschaffung des S.________ (Automarke) zu machen, ist ihm immerhin keine hohe kriminelle Energie anzulasten, was sich leicht verschuldensmindernd auswirkt. Insgesamt ist beim unrechtmässigen Bezug von Leistungen der Sozialhilfe somit von einem leichten Verschulden auszugehen. Die Kammer erachtet angesichts des Strafrahmens eine Strafe von 60 Strafeinheiten als angemessen, die mit 40 Strafeinheiten asperiert wird. 18.2.7 Zwischenfazit