Es ist nicht zu erwarten, dass der Rettungsdienst unverhältnismässig lange gebraucht hätte, um zu seiner Lebenspartnerin zu gelangen und sie in ein nahegelegenes Spital zu bringen. Die Kammer geht mit der Vorinstanz einig, dass der Beschuldigte das Auto angesichts der Vorstrafen klarerweise aus rein eigennützigem Interesse erwarb, nämlich um damit herumfahren zu können. Die egoistischen Beweggründe sind jedoch neutral zu werten. Da der Beschuldigte einzig unterliess, dem Sozialdienst Meldung von der Anschaffung des S.___