Diese Aussage ist aber eine offensichtliche Schutzbehauptung. Soweit es um eine Fahrt von seinem Domizil aus geht, ist festzuhalten, dass das Spital X.________ von dort aus in fünf Minuten mit einem (normalen) Auto erreicht werden kann. Die Lebenspartnerin wohnte zu der Zeit zudem in I.________ (Ortschaft) und der Beschuldigte wohnte nicht mit ihr zusammen, auch wenn er seinen Angaben zufolge viel Zeit bei ihr verbrachte (pag. 1438 Z. 36 ff.). Es ist nicht zu erwarten, dass der Rettungsdienst unverhältnismässig lange gebraucht hätte, um zu seiner Lebenspartnerin zu gelangen und sie in ein nahegelegenes Spital zu bringen.