Bei der subjektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte. Die Vorinstanz hielt zutreffend fest, dass der Beschuldigte nicht aus achtenswerten Beweggründen handelte (S. 54 der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, pag. 1523). Zwar gab er an, er habe mit dem Geld den S.________ (Automarke) gekauft, um seine Partnerin bei einem medizinischen Notfall möglichst schnell ins Spital fahren zu können, da diese ein Lungenleiden habe (pag. 595 Z. 137 ff. und pag. 1433 Z. 24 ff.). Diese Aussage ist aber eine offensichtliche Schutzbehauptung.