Zu Gute zu halten ist ihm, dass es sich um einen einmaligen Betrag handelte, den er verschwieg. Er handelte nicht aktiv und machte insbesondere weder falsche Angaben, noch nahm er andere Täuschungs- oder Verschleierungshandlungen vor. Das Vorgehen des Beschuldigten war weder besonders raffiniert noch ging dieses wesentlich über das zur Verwirklichung des Tatbestands des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe Erforderliche hinaus. Das objektive Tatverschulden ist als leicht zu werten. Bei der subjektiven Tatkomponente ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich handelte.