24 18.2.6 Unrechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialhilfe Der unrechtmässige Bezug von Leistungen der Sozialhilfe wird gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Unter dem Aspekt der objektiven Tatkomponente ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte das geschützte Rechtsgut des fremden Vermögens mit einem Deliktsbetrag von immerhin CHF 14'800.00 nicht unerheblich verletzt hat. Zu Gute zu halten ist ihm, dass es sich um einen einmaligen Betrag handelte, den er verschwieg.