Alle drei Vorfälle werden als etwa gleich schwer erachtet. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich und die Tat wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen. Die Kammer erachtet für die drei Fahrten bei leichtem Verschulden Strafen von je 20 Strafeinheiten (total 60 Strafeinheiten) als angemessen. Auch hier rechtfertigt sich keine Abweichung des praxisüblichen Asperationsfaktors von 2/3 mehr, da die Taten mehrheitlich nicht mehr sachlich und zeitlich eng mit dem Hauptdelikt verknüpft sind. Asperiert werden somit 40 Strafeinheiten.