II/2. der VBRS-Richtlinien). Eine Verbindungsbusse fällt vorliegend ausser Betracht, der Beschuldigte ist unbelehrbar, es braucht neben der unbedingten Freiheitsstrafe keinen Denkzettel mehr. Der Beschuldigte fuhr zwischen dem 23. März 2020 und dem 16. Mai 2020 mindestens drei Mal mit seinem S.________ (Automarke), obwohl er wusste, dass er keinen Führerschein besitzt. Damit hat er den Tatbestand dreimal erfüllt, so dass keine Einheitsstrafe gefällt, sondern für jedes Delikt eine separate Strafe auszufällen und zu asperieren ist. Alle drei Vorfälle werden als etwa gleich schwer erachtet.