Die Kammer erachtet für die drei Fahrten bei leichtem Verschulden Strafen von je 15 Strafeinheiten (total 45 Strafeinheiten) als angemessen. Auch hier rechtfertigt sich keine Abweichung des praxisüblichen Asperationsfaktors von 2/3 mehr, da die Taten mehrheitlich nicht mehr sachlich und zeitlich eng mit dem Hauptdelikt verknüpft sind. Asperiert werden somit 30 Strafeinheiten. 18.2.5 Führen eines Personenwagens trotz entzogenen Führerscheins Die VBRS-Richtlinien sehen für das Führen eines Motorfahrzeuges ohne Führerausweis 18 Strafeinheiten vor, mit einer Verbindungsbusse von mind. CHF 600.00 (Ziff. II/2. der VBRS-Richtlinien).