II/1.1, S. 7 f. der VBRS-Richtlinien). Eine Verbindungsbusse oder eine Verbindungsgeldstrafe fällt vorliegend – wie bereits unter dem anwendbaren Recht ausgeführt – trotz des Gesetzeswortlautes von Art. 96 Abs. 2 SVG ausser Betracht, der Beschuldigte ist unbelehrbar und braucht neben der unbedingten Freiheitsstrafe keinen Denkzettel mehr. Der Beschuldigte fuhr zwischen dem 23. März 2020 und dem 16. Mai 2020 mindestens drei Mal mit seinem S.________ (Automarke) herum, ohne dass für das Fahrzeug eine Haftpflichtversicherung bestand.