Die Kammer erachtet für die widerrechtliche Aneignung der Kontrollschilder bei leichtem Verschulden eine Strafe von 15 Strafeinheiten als angemessen. Hier rechtfertigt sich keine Abweichung des praxisüblichen Asperationsfaktors von 2/3 mehr, da die Tat mehrheitlich nicht mehr sachlich und zeitlich eng mit dem Hauptdelikt verknüpft ist. Asperiert werden somit 10 Strafeinheiten. Die drei missbräuchlichen Verwendungen werden als etwa gleich schwer erachtet. Dafür erachtet die Kammer bei leichtem Verschulden je 7 Strafeinheiten als ange-