Anschliessend brachte er sie an seinem Fahrzeug an und fuhr zwischen dem 23. März 2020 und dem 16. Mai 2020 mindestens drei Mal damit herum (Bst. a). Damit hat er zwei Tatbestände erfüllt, den zweiten mehrfach, so dass keine Einheitsstrafe gefällt, sondern für jedes Delikt eine separate Strafe auszufällen und zu asperieren ist. Der Beschuldigte handelte in allen Fällen direktvorsätzlich und die Taten wären ohne weiteres vermeidbar gewesen. Die Kammer erachtet für die widerrechtliche Aneignung der Kontrollschilder bei leichtem Verschulden eine Strafe von 15 Strafeinheiten als angemessen.