In beiden Fällen kommt eine Verbindungsbusse von mind. CHF 200.00 hinzu (Ziff. II/1.4 der VBRS-Richtlinien). Eine Verbindungsbusse fällt vorliegend ausser Betracht, der Beschuldigte ist unbelehrbar, es braucht neben der unbedingten Freiheitsstrafe keinen Denkzettel mehr. Der Beschuldigte hat sich die Kontrollschilder BE________ ungefähr zwischen dem 15. März 2020 und dem 23. März 2020 widerrechtlich angeeignet, in der Absicht, diese zu verwenden (Bst. g). Anschliessend brachte er sie an seinem Fahrzeug an und fuhr zwischen dem 23. März 2020 und dem 16. Mai 2020 mindestens drei Mal damit herum (Bst. a).