Die Tat wäre vermeidbar gewesen. Dass es sich um einen Wiederholungsfall innert 5 Jahren handelt, wird bei den Täterkomponenten verschuldenserhöhend zu berücksichtigen sein. Die Kammer erachtet für die Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit bei leichtem Verschulden eine Strafe von 30 Strafeinheiten als angebracht. Der Beschuldigte tat zwar alles in seiner Macht Stehende, um die Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit zu verhindern. Da nach erfolgter Anhaltung durch die Polizei eine Blutprobe durchgeführt werden konnte, blieb es jedoch beim Versuch.