In erster Linie dürfte der Beschuldigte die Flucht deshalb angetreten haben, weil er mit gestohlenen Nummernschildern, ohne Versicherungsdeckung, ohne Fahrzeugausweis und trotz entzogenen Führerscheins herumfuhr. Ob er ohne diese Faktoren versucht hätte, sich mit einer derartigen Fluchtfahrt mit krassen Fahrfehlern einer drohenden Urin- oder Blutprobe zu entziehen, ist mindestens fraglich. Andererseits kann aber auch nicht von einem Bagatellfall die Rede sein. Der Beschuldigte handelte klar direktvorsätzlich. Die Tat wäre vermeidbar gewesen.