22 Die Vorinstanz ging von einem krassen Fahrfehler aus, da der Beschuldigte mit seiner Fluchtfahrt eine qualifizierte grobe Verkehrsregelverletzung beging. Dieser Einschätzung ist teilweise zuzustimmen. In erster Linie dürfte der Beschuldigte die Flucht deshalb angetreten haben, weil er mit gestohlenen Nummernschildern, ohne Versicherungsdeckung, ohne Fahrzeugausweis und trotz entzogenen Führerscheins herumfuhr.